Im ersten Band der Ausgabe von >De iustitia et iure caeterisque virtutibus cardinalibus< aus dem Jahr 1605 verbindet Leonardus Lessius seine Erläuterungen zur theologischen und juristischen Bedeutung der Tugend der Klugheit mit seiner allgemeinen Rechtslehre. Hier geht es um die Tugend der Gerechtigkeit im Allgemeinen, um den Begriff des Rechts im subjektiven und objektiven Sinne sowie insbesondere um den Begriff des »dominium«. Mit diesem Begriff, der eine systematische Grundlage der spätscholastischen Naturrechtslehre bildete, bezeichnet Lessius nicht nur das Eigentum, sondern ein umfassendes Herrschaftsrecht im Allgemeinen; gleichwohl erläutert er hier auch die privatrechtlichen Fragen, wie Eigentum erworben und verloren wird.
Im ersten Band der Ausgabe von >De iustitia et iure caeterisque virtutibus cardinalibus< aus dem Jahr 1605 verbindet Leonardus Lessius seine Erläuterungen zur theologischen und juristischen Bedeutung der Tugend der Klugheit mit seiner allgemeinen Rechtslehre. Hier geht es um die Tugend der Gerechtigkeit im Allgemeinen, um den Begriff des Rechts im subjektiven und objektiven Sinne sowie insbesondere um den Begriff des »dominium«. Mit diesem Begriff, der eine systematische Grundlage der spätscholastischen Naturrechtslehre bildete, bezeichnet Lessius nicht nur das Eigentum, sondern ein umfassendes Herrschaftsrecht im Allgemeinen; gleichwohl erläutert er hier auch die privatrechtlichen Fragen, wie Eigentum erworben und verloren wird.