Manchmal braucht man eine Information, um seine Rechte durchsetzen zu können.
Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung steht einem diese Information
nur zu, falls man ein besonderes Auskunftsrecht hat, oder gestützt auf Treu und
Glauben, falls eine «rechtliche Sonderverbindung» besteht. Nach hier verteidigter
Ansicht ist dies falsch. Wer eine Information braucht, um seine Rechte zu verwirklichen,
hat ein Recht darauf. Denn es gibt ein Recht auf Rechtsverwirklichung.
Eine Analyse der Rechtsprechung zeigt, dass das Bundesgericht diesen Anspruch
der Sache nach längst anerkannt hat, zumindest im Erbrecht. Gleichzeitig verneint
es ihn ausdrücklich. Doch seine Begründungen tragen nicht, ebenso wenig wie
jene der Lehre. Das vorliegende Werk verteidigt erstmals und umfassend den
sog. allgemeinen Informationsanspruch. Anstatt schleichender Ausdehnung der
Auskunftsansprüche durch zweifelhafte Hintertüren schlägt es offene Interessenabwägung
nach bestimmten Gesichtspunkten vor. Diese Lösung ist dogmatisch
sauberer, rechtsgleicher und rechtssicherer als die bisherige Doktrin und vermag
die Rechtsprechung widerspruchsfrei zu erklären.